ewo Elektrizitäts-Werk Ottersberg

Stromkennzeichnung

Die Kennzeichnung der Stromlieferungen können Sie hier herunterladen.

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Bekanntmachungen

Festlegung des Grundversorgers

Nach § 36 Abs. 2 EnWG ist das Elektrizitäts-Werk Ottersberg (Netzservice), als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung verpflichtet, zum 1. Juli 2024 nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Jahre festzustellen und dieses bis zum 30. September 2024 zu veröffentlichen. Dabei ist zu prüfen, welches Energieversorgungsunternehmen im Netzgebiet des Elektrizitäts-Werkes die meisten Haushaltskunden mit Energie versorgt. Die Definition, wer als Haushaltskunde anzusehen ist, ergibt sich aus dem § 3 Nr. 22 EnWG.

Die Prüfung des Elektrizitäts-Werk Ottersberg (Netzservice) hat ergeben, dass in seinem Netzgebiet der Vertrieb des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg der Grundversorger ist. Der Vertrieb des Elektrizitäts-Werk Ottersberg versorgt im eigenen Netzgebiet zum Stichtag 4.632 Haushaltskunden. Mit dieser Anzahl beliefert der Vertrieb des Elektrizitäts-Werk Ottersberg, im Vergleich zu anderen Energieversorgungsunternehmen, die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg.

Grund- und Ersatzversorgung Strom

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (kurz EnWG) vom 13. Juli 2005 und der daraus resultierenden Feststellung (zum 01. Juli 2024), dass der Vertrieb des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg (für die nächsten 3 Jahre) der Grundversorger im Netzgebiet des Elektrizitäts-Werk Ottersberg ist, ist dieser als Energieversorger im Rahmen der Grundversorgung zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom verpflichtet.

Als Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG gelten Endverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu einem Jahresverbrauch vom max. 10.000 kWh beziehen. Sie erhalten als Haushaltskunde im Sinne des EnWG eine Versorgung mit Strom im Rahmen der Grundversorgung zu den allgemeinen Tarifen und Bedingungen des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg. Die Preise und Bedingungen finden sie ebenfalls auf unserer Internetseite.

Das Elektrizitäts-Werk Ottersberg ist nach dem EnWG verpflichtet, als Energieversorger im Rahmen der Ersatzversorgung für max. drei Monate die Belieferung aller Kunden im Netzgebiet zu gewährleisten. Bei der Ersatzversorgung beziehen Sie aus dem Niederspannungsnetz Energie, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag. Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet des Elektrizitäts-Werk Ottersberg, vom Ihren Grundversorger (hier Vertrieb des Elektrizitäts-Werkes), durchgeführt. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen und der Allgemeine Tarif als Grundlage für die Ersatzversorgung.