ewo Elektrizitäts-Werk Ottersberg

Stromkennzeichnung

Die Kennzeichnung der Stromlieferungen können Sie hier herunterladen.

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Bekanntmachungen

Bekanntmachung: Öffentliche Ausschreibung nach VOL/A

Leistung: Lieferung von LED-Mastaufsatzaußenleuchten

Auftraggeber: Elektrizitäts-Werk Ottersberg, Grüne Straße 26, 28870 Ottersberg

Das Elektrizitäts-Werk Ottersberg schreibt nachstehende Lieferungen öffentlich aus:

320 Stück Leuchten für den Austausch von Quecksilberdampflampen mit 80 Watt und 125 Watt, als vielseitige LED Mast-Außenleuchte. Kompakte Ausführung, die in verschiedenen Varianten verfügbar ist. Leuchtenlichtströme im Bereich von 1650 lm - 4200 lm

70 Stück Leuchten für den Austausch von Quecksilberdampflampen mit 2x 125 Watt, als vielseitige Mast-Außenleuchte. Kompakte Ausführung, die in verschiedenen Varianten verfügbar ist. Leuchtenlichtströme im Bereich von 7500 lm - 15000 lm

Submissionstermin: 16.01.2020 um 15:00 Uhr

Submissionsort: Elektrizitäts-Werk Ottersberg, Sitzungszimmer, 1 OG

Ende der Zuschlagsfrist: 27.02.2020

Kostenbeitrag: keiner

Anforderung der Unterlagen: ab sofort
Per Mail auf der Adresse: christian.pape@ewerk-ottersberg.de
Oder per Post: Elektrizitäts-Werk Ottersberg, Grüne Straße 26, 28870 Ottersberg

Versand der Unterlagen: ab sofort
Der Versand der Unterlagen erfolgt schriftlich
Das Angebot ist in einem verschlossenen, auffällig gekennzeichneten Umschlag mit der Bezeichnung „Lieferung von LED-Mastaufsatzaußenleuchten“ und der Aufschrift „Achtung Angebot nicht öffnen“ spätestens zum Submissionstermin im Elektrizitäts-Werk Ottersberg einzureichen.

Ottersberg, 29.11.2020

Nachprüfstelle:
Landkreis Verden
Kommunalaufsicht, FD 20
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)

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Vergabeverfahren nach VOB/A und VOL/A

Öffentliches Auftragswesen; Beschleunigung von investiven Maßnahmen;
Bauaufträge (VOB/A) und Liefer- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A)

Zur Beschleunigung von investiven Maßnahmen werden die Wertgrenzen mit ergänzenden Regelungen für die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe festgelegt, bis zu denen Aufträgen nach der VOB/A und der VOL/A ohne nähere Begründung vergeben werden dürfen. Von der besonderen Dringlichkeit im Sinne des § 3 VOB/A bzw. § 3 VOL/A ist generell auszugehen.

Gleichwohl sind im Hinblick auf die im EG-Vertrag geregelten „Grundfreiheiten“ (insbesondere Artikel 28, 43, 49) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung der Bieter und der Transparenz auch in jedem Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellen zu beachten.

Zur effektiven Vorbeugung gegen mögliche Unregelmäßigkeiten werden deshalb im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren nach der VOB/A bzw. VOL/A folgende Informationen im Sinne einer nachträglichen Transparenz veröffentlicht, da das Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer) einen Wert von 25.000 EUR überschreitet.

Beschränkte Ausschreibungen

Beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen sind ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) zu veröffentlichen.

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Festlegung des Grundversorgers

Nach § 36 Abs. 2 EnWG ist das Elektrizitäts-Werk Ottersberg (Netzservice), als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung verpflichtet, zum 1. Juli 2021 nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Jahre festzustellen und dieses bis zum 30. September 2021 zu veröffentlichen. Dabei ist zu prüfen, welches Energieversorgungsunternehmen im Netzgebiet des Elektrizitäts-Werkes die meisten Haushaltskunden mit Energie versorgt. Die Definition, wer als Haushaltskunde anzusehen ist, ergibt sich aus dem § 3 Nr. 22 EnWG.

Die Prüfung des Elektrizitäts-Werk Ottersberg (Netzservice) hat ergeben, dass in seinem Netzgebiet der Vertrieb des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg der Grundversorger ist. Der Vertrieb des Elektrizitäts-Werk Ottersberg versorgt im eigenen Netzgebiet zum Stichtag 4.632 Haushaltskunden. Mit dieser Anzahl beliefert der Vertrieb des Elektrizitäts-Werk Ottersberg, im Vergleich zu anderen Energieversorgungsunternehmen, die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg.

Grund- und Ersatzversorgung Strom

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (kurz EnWG) vom 13. Juli 2005 und der daraus resultierenden Feststellung (zum 01. Juli 2021), dass der Vertrieb des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg (für die nächsten 3 Jahre) der Grundversorger im Netzgebiet des Elektrizitäts-Werk Ottersberg ist, ist dieser als Energieversorger im Rahmen der Grundversorgung zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom verpflichtet.

Als Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG gelten Endverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu einem Jahresverbrauch vom max. 10.000 kWh beziehen. Sie erhalten als Haushaltskunde im Sinne des EnWG eine Versorgung mit Strom im Rahmen der Grundversorgung zu den allgemeinen Tarifen und Bedingungen des Elektrizitäts-Werkes Ottersberg. Die Preise und Bedingungen finden sie ebenfalls auf unserer Internetseite.

Das Elektrizitäts-Werk Ottersberg ist nach dem EnWG verpflichtet, als Energieversorger im Rahmen der Ersatzversorgung für max. drei Monate die Belieferung aller Kunden im Netzgebiet zu gewährleisten. Bei der Ersatzversorgung beziehen Sie aus dem Niederspannungsnetz Energie, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag. Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet des Elektrizitäts-Werk Ottersberg, vom Ihren Grundversorger (hier Vertrieb des Elektrizitäts-Werkes), durchgeführt. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen und der Allgemeine Tarif als Grundlage für die Ersatzversorgung.