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Aktuelles zur Strompreisbremse

Die Energiebeschaffungspreise sind seit 2021 stark gestiegen und haben in der Folge zu deutlich höheren Strompreisen für Endverbraucher geführt. Um die Belastungen zu reduzieren, hat die Bundesregierung ab März 2023 Preisbremsen auf den Weg gebracht.

Die Strompreisbremse ist im „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse“ geregelt. Sie gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Laufzeit ist bis Ende 2023 vorgesehen mit einer Verlängerungsoption bis 30. April 2024.

Die Strompreisbremse entlastet Verbraucher von Strom und erfolgt über die monatlichen Abschläge, die entsprechend dem Entlastungsbetrag sinken.

Dabei gelten folgende gesetzliche Reglungen:

Stromkunden, die bisher weniger als 30 .000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses Basiskontingents gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Stromkunden mit einem Verbrauch von mehr als 30. 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen aber zusätzlich an.

Bei den Haushaltskunden sind beim Elektrizitäts-Werk Ottersberg nur wenige Tarife, vor allem die Grundversorgung, von der Strompreisbremse betroffen, da dieser Tarif einen Arbeitspreis von 40,80 Cent pro Kilowattstunde hat. Alle anderen Tarife im Haushaltskundenbereich bewegen sich unter dem Preisdeckel. Selbst die Grundversorgung ist nur leicht über der Strompreisbremse (0,8 Cent pro Kilowattstunde).

Das folgende Beispiel demonstriert, wie die Strompreisbremse konkret funktioniert und wie sie wirkt.

Für die Beispielrechnung sind eine Verbrauchsprognose von 4.500kWh (beispielhafte Schätzung für eine vierköpfige Familie) und ein vertraglicher Preis von 40,80 ct/kWh zugrunde gelegt worden.

Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr. Ihr neuer Strompreis liegt bei 40,80 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 166,91 Euro pro Monat (1.836 Euro pro Jahr geteilt durch 11 Abschläge) zahlen. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 164,29 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 40,80 ct/kWh. Der Grundpreis von 95,00€/Jahr wurde in dieser Beispielrechnung nicht berücksichtigt.

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem höheren Vertragspreis multipliziert.

Wenn sie 20 Prozent Strom spart, bekommt die Familie also 367,20 Euro zurück (4.500 kWh - 3600 kWh = 900 kWh x 40,8 Cent = 367,20 EURO Erstattung).

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Kundengruppe ab:

Bei Privathaushalten und kleineren sowie mittleren Unternehmen wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent (Verbrauch unter 30.000 kWh) oder 70 Prozent (Verbrauch über 30.000 kWh) dieser Jahresverbrauchsprognose.

Bei Großkunden wie etwa Industrieunternehmen mit registrierender Leistungsmessung beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.

Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei den monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab März zahlen die Kunden den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Strompreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, wird der Monat Februar 2023 im März mit dem Abschlag verrechnet.

In einer gesonderten Information werden allen Kunden, die von der Strompreisbremse betroffen sind die bisherige und die ab März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlung mitgeteilt. Aus der Differenz der beiden Beträge können die Kunden Ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen.

Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen.

Zum Beispiel: Wenn von 22 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 22 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 8/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 16/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Dies hat der Gesetzgeber so vorgesehen, damit die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten bleiben.

Stromsparen lohnt sich. Jeder profitiert vom Energiesparen. Die Umwelt und auch der Geldbeutel.